Sachverhalt
A. Am Montag, 4. November 2024 erstattete A.________ (Jg. 19__) bei der Polizei Anzeige; gemäss deren Kurzsachverhalt soll die beschuldigte Person A.________ im Oktober 2013 aufs Bett gezerrt, seine und ihre Hose und Unter- hose heruntergezogen und mittels Körpergewalt A.________ vergewaltigt haben (Vi-act. 104). B. Am 19. April 2025 reichte A.________ beim Amt für Gesundheit und Sozia- les (AGS) ein Gesuch um Opferhilfe ein und beantragte u.a. eine Genugtuung von Fr. 25'000 (Vi-act 01). C. Mit Verfügung Nr. 829/2025 vom 30. Oktober 2025 trat das AGS auf das Gesuch im Sinne der Erwägungen nicht ein. D. A.________ reicht am 16. November 2025 fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung Nr. 829/2025 (sowie eine weitere Verfügung des AGS desselben Tages) ein mit den Anträgen:
• Es sei auf die Beschwerde einzutreten und die Verfügungen Nr. 828/2025 und 829/2025 seien aufzuheben.
• Hauptantrag: Das Verwaltungsgericht entscheide gestützt auf Art. 30 Abs. 2 VRP/SZ selbst über sämtliche Leistungen nach OHG, da der Sachverhalt vollständig spruchreif ist, sämtliche medizinischen, psychischen und wirtschaftli- chen Grundlagen aktenkundig und unbestritten vorliegen und keine weiteren Ab- klärungen durch die Vorinstanz erforderlich sind. Eine Rückweisung ist nicht sachgerecht, da die beiden Verfügungen in wesentlichen Punkten fehlerhaft sind und eine vollständige Neubemessung notwendig ist.
• Eventualantrag: Falls das Verwaltungsgericht nicht selbst entscheidet, sei die Sa- che zur vollständigen Neubeurteilung sämtlicher OHG-relevanter Anspruchs- grundlagen (Art. 11-16 OHG) an das AGS zurückzuweisen, mit der Verpflichtung, sämtliche Tatfolgen, Heilbehandlungskosten und wirtschaftlichen Parameter gemäss Art. 19 OHG vollständig und ohne Rückgriff auf die bisherige Berech- nungsstruktur neu zu würdigen.
• Akteneinsicht gemäss Art. 29 BV, Art. 6 EMRK und Art. 15 OHG sowie Ansetzung einer Nachfrist für die vollständige Begründung.
• Gewährung der aufschiebenden Wirkung; insbesondere seien die bereits zuge- sprochenen Leistungen während des laufenden Beschwerdeverfahrens fortzu- führen.
• Unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV.
• Abnahme sämtlicher bereits aktenkundiger sowie nachgereichter Beweismittel. 2
E. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 verzichtet das AGS unter Verweis auf die Ausführungen der angefochtenen Verfügung auf die Einreichung einer Ver- nehmlassung. Mit Replik vom 9. Dezember 2025 beantragt die Beschwerdeführerin:
1. Genugtuung (206) Die Verfügung Nr. 829/2025 sei aufzuheben und die Genugtuung sei im oberen Rahmen der Rechtsprechung neu festzusetzen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Kostenbeiträge (205) Die Verfügung Nr. 828/2025 sei aufzuheben; die Vorinstanz sei zu einer vollständigen OHG-konformen Neubeurteilung unter Berücksichtigung aller tat- bedingten Einschränkungen anzuhalten.
3. Eventualantrag Selbstentscheid des Gerichts nach Art. 30 VRP/SZ.
4. Beweisanträge Beizug und Würdigung der vollständigen Akten; eventualiter ergänzende ärztli- che Stellungnahme. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Mit dem Opferhilfegesuch vom 19. April 2025 ersuchte die Beschwerdefüh- rerin das AGS um verschiedene Leistungen. Am 30. Oktober 2025 verfügte das AGS in zwei separaten Verfügungen einerseits über das Gesuch um Genugtuung (Verfügung Nr. 829/2025) und anderseits über das Gesuch um Kostenbeiträge für längerfristige juristische Hilfe Dritter (Verfügung Nr. 828/2025). Gegen beide Ver- fügungen erhob die Beschwerdeführerin am 16. November 2025 in einer Rechts- schrift Beschwerde. Das Gericht eröffnete in der Folge zwei separate Beschwer- deverfahren (III 2025 206 betreffend Genugtuung sowie III 2025 205 betreffend Kostenbeiträge). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet aussch- liesslich die Verfügung Nr. 829/2025 betreffend Genugtuung.
2. Mit der Verfügung Nr. 829/2025 vom 30. Oktober 2025 ist das AGS auf das Gesuch um Genugtuung nicht eingetreten. Strittig - und durch das Verwaltungsge- richt zu prüfen - ist damit allein, ob das AGS zu Recht auf das Gesuch um Genug- tuung vom 19. April 2025 nicht eingetreten ist. Denn wenn die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten ist, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft (VGE III 2022 68 vom 23.6.2022 E. 1; VGE II 2020 78 vom 21.10.2020 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde und 3
in der Replik die Zusprache einer Genugtuung beantragt, ist darauf nicht einzutre- ten.
3. In der angefochtenen Nichteintretensverfügung erwog das AGS, ein Gesuch um Genugtuung sei gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) vom 23. März 2007 innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einzureichen, an- dernfalls die Ansprüche verwirken würden. Die Straftat sei gemäss Beschwerde- führerin 2013 erfolgt. Das Gesuch um Genugtuung datiere vom 19. April 2025. Die fünfjährige Verwirkungsfrist sei daher nicht eingehalten, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werde.
4. Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung, fehlende Würdigung der Langzeitfolgen sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 4.1 Inwiefern das AGS den Sachverhalt betreffend Genugtuungsanspruch un- vollständig festgestellt haben soll und worin die Gehörsverletzung liegt, führt die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerdeschrift noch in der Replik aus. Dass die Vorwürfe berechtigt wären, ergibt sich auch bei Durchsicht der Akten nicht. Es ist daher nicht weiter auf diese Rügen einzugehen. 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin auf die Anspruchsgrundlagen eingeht und begründet, warum ihr ein Anspruch auf Genugtuung am oberen Rahmen der Rechtsprechung (vgl. Antrag Replik) zustehe, ist dies nicht Streitgegenstand. Das AGS ist auf das Gesuch nicht eingetreten, weshalb - wie ausgeführt - das Gericht einzig prüft, ob der Nichteintretensentscheid korrekt war. Ob ein Anspruch auf Ge- nugtuung besteht und wie hoch dieser ggf. wäre, bildet nicht Gegenstand. 4.3 4.3.1Unter Ziff. XI der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, die in Art. 25 OHG genannte Fünfjahresfrist betreffe lediglich die erstmalige Anmeldung eines Opferhilfeanspruchs, nicht aber die spätere Bemessung. Eine Verjährung der Ge- nugtuungsbemessung kenne das OHG nicht. Da sie den Anspruch fristgerecht an- gemeldet habe und die Verfügung 2025 ergangen sei, sei die Genugtuung ohne Einschränkung zu prüfen. 4.3.2Das Opfer und seine Angehörigen müssen das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen, Art. 25 Abs. 2 OHG) innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einrei- chen; andernfalls verwirken die Ansprüche (Art. 25 Abs. 1 OHG). Haben das Opfer 4
oder seine Angehörigen in einem Strafverfahren vor Ablauf der Verwirkungsfrist Zivilansprüche geltend gemacht, so können sie innert einem Jahr ab endgültigem Entscheid über die Zivilansprüche oder die Einstellung des Strafverfahrens ein Ge- such um Entschädigung und Genugtuung stellen (vgl. Art. 25 Abs. 3 OHG). 4.3.3Bei der Frist nach Art. 25 OHG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Gewahrt werden kann sie bloss durch die Einreichung des Gesuchs um Entschä- digung oder Genugtuung bei der Behörde. Mit dem unbenützten Ablauf der Frist geht der Anspruch unter. Auch eine Wiedereinsetzung bzw. Fristwiederherstellung ist nicht möglich. Als Verwirkungsfrist kann die fünfjährige Frist auch weder unter- brochen werden noch stillstehen. Der Entscheid über ein Gesuch soll zu einem Zeitpunkt getroffen werden, in dem es noch möglich ist, die genauen Umstände der dem Gesuch zugrunde liegenden Straftat rasch aufzuklären und zu entschei- den, ob der vom Opfer angeführte Nachteil wirklich durch die Straftat verursacht worden ist (Botschaft OHG BBl 2005 7228; Gomm, SHK-Opferhilferecht, 4. Auf- lage, Art. 25 OHG N 3). 4.3.4Die Frist von fünf Jahren läuft ab dem Zeitpunkt der Straftat, spätestens aber in dem Moment, in dem das Opfer Kenntnis von der Straftat erhält (BBl 2005 7229). Das Opfer muss sich die Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 1 OHG nicht entgegen- halten lassen, wenn es von den Behörden unter Verletzung der gesetzlichen Infor- mationspflichten (vgl. Art. 8, 12 OHG) nicht über die ihm aufgrund des Opferhilfe- gesetzes zustehenden Ansprüche informiert wurde (BGE 129 II 409 E. 2 [Pra 93/2004 Nr. 78], BGE 123 II 241 E. 3f; VGE III 2015 115 vom 28.10.2015 E. 3.2). Verstossen die Behörden nicht gegen ihre Informations- und Beratungspflichten, müssen Opfer und Angehörige die Verwirkungsfrist gegenüber sich gelten lassen und ist eine Berufung auf den Gutglaubensschutz ausgeschlossen (Urteil BGer 1C_140/2013 vom 23.7.2013 E. 5.4.1). Haben die Behörden das Opfer nicht infor- miert, hat dieses jedoch von dritter Seite Kenntnis von der Möglichkeit erlangt, op- ferhilferechtliche Ansprüche zu stellen, kann es sich nicht auf Schuldlosigkeit be- rufen. Es hat die Ansprüche vielmehr mit der gebotenen Raschheit geltend zu ma- chen (Urteil BGer 1A.114/2006 vom 7.3.2007 E. 6.2 ff.). Pflichtwidrig verhält sich eine Behörde sodann nur dann, wenn sie überhaupt Anlass hatte, dem Opfer bzw. den Angehörigen die notwendigen Informationen zukommen zu lassen. Eine Pflichtverletzung fällt daher von vornherein ausser Betracht, wenn das Opfer bzw. die Angehörigen weder im Ausland noch in der Schweiz vor Ablauf der Verwir- kungsfrist Kontakt mit schweizerischen Behörden hatten (vgl. BGE 137 II 242 [BGer 1C_510/2010 vom 24.3.2011] nicht publ. E. 5.1). 5
4.4 4.4.1Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin am 4. November 2024 telefonisch bei der Polizei Anzeige erstattete. Sie sei im Oktober 2013 vergewaltigt worden (Vi-act. 104). Am 14. November 2024 meldete sie sich erneut bei der Polizei und war bereit, ausführliche Anzeige zu erstatten (Vi-act. 100-10.1.001). Anlässlich dieser Einvernahme durch die Polizei am 25. November 2024 wurde sie über ihre Rechte gemäss Opferhilfegesetz in Kenntnis gesetzt. Auf eine Weiterleitung ihrer Kontaktdaten an die Opferberatungsstelle hat die Be- schwerdeführerin ausdrücklich verzichtet. In dieser Einvernahme bestätigte sie den zur Anzeige gebrachten Vorfall vom Oktober 2013. Aus dem Protokoll ergibt sich desweitern, dass sie eine damalige Freundin sowie ihre Eltern über den Vorfall informierte. Nachdem sie etwa ein Jahr später Suizidgedanken gehabt habe, habe die Mutter gesagt, sie müsse nun etwas unternehmen. Sie suchte dann verschie- dene Therapeuten bzw. Therapeutinnen auf. Gegenüber diesen erzählte sie auch von der Vergewaltigung und ebenso wussten neben den Eltern ihr Bruder sowie ihr Partner und Personen in ihrem Geschäft davon (vgl. auch Einvernahmeproto- koll Staatsanwaltschaft vom 17.1.2025 S. 10f.; Vi-act. 101-10.1.002 sowie die Bestätigungen Vi-act. 6-10). 4.4.2Das Gesuch um Genugtuung reichte die Beschwerdeführerin am 19. April 2025 ein und damit offenkundig länger als fünf Jahre nach der Tat. Sofern keine behördliche Verletzung von gesetzlichen Informationspflichten vorliegt, so dass sich die Beschwerdeführerin auf den Gutglaubensschutz berufen könnte, war ihr Anspruch im Zeitpunkt der Gesuchstellung somit verwirkt (vgl. oben E. 4.3.4). 4.4.3Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin nach dem Vor- fall im Oktober 2013 bis zur Anzeigeerstattung im November 2024 wegen des Vor- falls Kontakt mit einer Behörde gehabt hätte. Damit aber hatten die Behörden während der Dauer der fünfjährigen Verwirkungsfrist schon gar keine Möglichkeit, die Beschwerdeführerin über ihre Opferrechte aufzuklären. Kann keine Pflichtver- letzung vorliegen, ist auch eine Berufung auf den Gutglaubensschutz ausgeschlos- sen. Aus den Akten ergibt sich hingegen, dass die Beschwerdeführerin den Vorfall vom Oktober 2013 durchaus zeitnah verschiedenen Personen, namentlich auch ihren Therapeuten und Therapeutinnen kundtat. Ob ggf. eine dieser Personen die Be- schwerdeführerin auf ihre Opferrechte aufmerksam gemacht hat, so dass sie ihre Ansprüche hätte geltend machen müssen, ergibt sich aus den Akten nicht. In An- betracht des Verfahrensausgangs kann dies offenbleiben. 6
4.4.4Dass die Verwirkungsfrist vorliegend nicht mit dem Tatzeitpunkt (Oktober
2013) zu laufen begonnen hat, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, ist ebenso ausgeschlossen. Kenntnis von der Tat erhielt die Beschwerdeführerin zweifellos im Tatzeitpunkt. Selbst wenn die Meinung vertreten würde, die Verwirkungsfrist könne erst zu laufen beginnen, wenn sich die Folgen der Tat auswirken, wenn etwa bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität psychische Schädigungen erst später auftreten oder wahrgenommen werden (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 25 N 7), so wäre der Anspruch vorliegend dennoch verwirkt. Aus den Akten erhellt, dass die Be- schwerdeführerin Drittpersonen über den Vorfall zeitnah informierte, rund ein Jahr nach dem Vorfall Suizidgedanken hatte und - auch auf Anraten der Mutter - The- rapien begann. Wenn also das Bundesgericht in Bezug auf die Verwirkung festhält, aus opferbezogener Sichtweise und in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 (Treu und Glauben) müsse ein Opfer die massgebende Schädigung bzw. Verlet- zung erkennen können, bevor es sich auf das Vorliegen einer Straftat im Sinne des OHG berufen könne (vgl. BGE 134 II 308 E. 5.5), so war auch dies spätestens im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin Therapieangebote annahm und ihre The- rapeuten über den Vorfall informierte, gegeben. Spätestens in diesem Zeitpunkt erkannte die Beschwerdeführerin, dass der Tatbestand der Vergewaltigung (wes- wegen sie Therapieangebote beanspruchte) erfüllt war, was die Verwirkungsfrist spätestens ausgelöst hat. Auch bei dieser Betrachtung erfolgte die Gesuchstellung lange nach Ablauf der Fünfjahresfrist. 4.5 Indem die Beschwerdeführerin das Gesuch um Genugtuung nach Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist stellte, ohne dass eine Informationspflichtverletzung seitens der Behörden vorliegen würde, ist der Anspruch verwirkt.
5. Das AGS ist infolge Verwirkung auf das Gesuch um Genugtuung nicht ein- getreten. Korrekterweise wäre das Gesuch infolge Verwirkung jedoch abzuweisen gewesen, da es sich bei der Frage der Verwirkung nicht um eine Sachurteilsvor- aussetzung handelt (vgl. VGE III 2015 115 vom 28.10.2015; BVR 2021 S. 239 [Urteil VGer-BE 100.2020.332U vom 15.12.2020]; Urteil Appellationsgericht BS VD.2024.18 vom 14.8.2024; Urteil Sozialversicherungsgericht ZH OHG.2024.00001 vom 31.3.2025). Da dies in der Sache selbst am Ergebnis nichts ändert, ist die Beschwerde dennoch abzuweisen und nicht in Aufhebung des Nicht- eintretenseintscheides die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das Gesuch nach Eintreten auf die Sache wegen Verwirkung ablehnt.
6. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuwei- sen ist. Kosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). 7
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Erwägungen (10 Absätze)
E. 2 Kostenbeiträge (205) Die Verfügung Nr. 828/2025 sei aufzuheben; die Vorinstanz sei zu einer vollständigen OHG-konformen Neubeurteilung unter Berücksichtigung aller tat- bedingten Einschränkungen anzuhalten.
E. 3 Eventualantrag Selbstentscheid des Gerichts nach Art. 30 VRP/SZ.
E. 4 oder seine Angehörigen in einem Strafverfahren vor Ablauf der Verwirkungsfrist
Zivilansprüche geltend gemacht, so können sie innert einem Jahr ab endgültigem
Entscheid über die Zivilansprüche oder die Einstellung des Strafverfahrens ein Ge-
such um Entschädigung und Genugtuung stellen (vgl. Art. 25 Abs. 3 OHG).
4.3.3Bei der Frist nach Art. 25 OHG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist.
Gewahrt werden kann sie bloss durch die Einreichung des Gesuchs um Entschä-
digung oder Genugtuung bei der Behörde. Mit dem unbenützten Ablauf der Frist
geht der Anspruch unter. Auch eine Wiedereinsetzung bzw. Fristwiederherstellung
ist nicht möglich. Als Verwirkungsfrist kann die fünfjährige Frist auch weder unter-
brochen werden noch stillstehen. Der Entscheid über ein Gesuch soll zu einem
Zeitpunkt getroffen werden, in dem es noch möglich ist, die genauen Umstände
der dem Gesuch zugrunde liegenden Straftat rasch aufzuklären und zu entschei-
den, ob der vom Opfer angeführte Nachteil wirklich durch die Straftat verursacht
worden ist (Botschaft OHG BBl 2005 7228; Gomm, SHK-Opferhilferecht, 4. Auf-
lage, Art. 25 OHG N 3).
4.3.4Die Frist von fünf Jahren läuft ab dem Zeitpunkt der Straftat, spätestens aber
in dem Moment, in dem das Opfer Kenntnis von der Straftat erhält (BBl 2005 7229).
Das Opfer muss sich die Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 1 OHG nicht entgegen-
halten lassen, wenn es von den Behörden unter Verletzung der gesetzlichen Infor-
mationspflichten (vgl. Art. 8, 12 OHG) nicht über die ihm aufgrund des Opferhilfe-
gesetzes zustehenden Ansprüche informiert wurde (BGE 129 II 409 E. 2 [Pra
93/2004 Nr. 78], BGE 123 II 241 E. 3f; VGE III 2015 115 vom 28.10.2015 E. 3.2).
Verstossen die Behörden nicht gegen ihre Informations- und Beratungspflichten,
müssen Opfer und Angehörige die Verwirkungsfrist gegenüber sich gelten lassen
und ist eine Berufung auf den Gutglaubensschutz ausgeschlossen (Urteil BGer
1C_140/2013 vom 23.7.2013 E. 5.4.1). Haben die Behörden das Opfer nicht infor-
miert, hat dieses jedoch von dritter Seite Kenntnis von der Möglichkeit erlangt, op-
ferhilferechtliche Ansprüche zu stellen, kann es sich nicht auf Schuldlosigkeit be-
rufen. Es hat die Ansprüche vielmehr mit der gebotenen Raschheit geltend zu ma-
chen (Urteil BGer 1A.114/2006 vom 7.3.2007 E. 6.2 ff.). Pflichtwidrig verhält sich
eine Behörde sodann nur dann, wenn sie überhaupt Anlass hatte, dem Opfer bzw.
den Angehörigen die notwendigen Informationen zukommen zu lassen. Eine
Pflichtverletzung fällt daher von vornherein ausser Betracht, wenn das Opfer bzw.
die Angehörigen weder im Ausland noch in der Schweiz vor Ablauf der Verwir-
kungsfrist Kontakt mit schweizerischen Behörden hatten (vgl. BGE 137 II 242
[BGer 1C_510/2010 vom 24.3.2011] nicht publ. E. 5.1).
E. 4.1 Inwiefern das AGS den Sachverhalt betreffend Genugtuungsanspruch un- vollständig festgestellt haben soll und worin die Gehörsverletzung liegt, führt die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerdeschrift noch in der Replik aus. Dass die Vorwürfe berechtigt wären, ergibt sich auch bei Durchsicht der Akten nicht. Es ist daher nicht weiter auf diese Rügen einzugehen.
E. 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin auf die Anspruchsgrundlagen eingeht und begründet, warum ihr ein Anspruch auf Genugtuung am oberen Rahmen der Rechtsprechung (vgl. Antrag Replik) zustehe, ist dies nicht Streitgegenstand. Das AGS ist auf das Gesuch nicht eingetreten, weshalb - wie ausgeführt - das Gericht einzig prüft, ob der Nichteintretensentscheid korrekt war. Ob ein Anspruch auf Ge- nugtuung besteht und wie hoch dieser ggf. wäre, bildet nicht Gegenstand.
E. 4.3 4.3.1Unter Ziff. XI der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, die in Art. 25 OHG genannte Fünfjahresfrist betreffe lediglich die erstmalige Anmeldung eines Opferhilfeanspruchs, nicht aber die spätere Bemessung. Eine Verjährung der Ge- nugtuungsbemessung kenne das OHG nicht. Da sie den Anspruch fristgerecht an- gemeldet habe und die Verfügung 2025 ergangen sei, sei die Genugtuung ohne Einschränkung zu prüfen. 4.3.2Das Opfer und seine Angehörigen müssen das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen, Art. 25 Abs. 2 OHG) innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einrei- chen; andernfalls verwirken die Ansprüche (Art. 25 Abs. 1 OHG). Haben das Opfer
E. 4.4 4.4.1Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin am 4.
November 2024 telefonisch bei der Polizei Anzeige erstattete. Sie sei im Oktober
2013 vergewaltigt worden (Vi-act. 104). Am 14. November 2024 meldete sie sich
erneut bei der Polizei und war bereit, ausführliche Anzeige zu erstatten (Vi-act.
100-10.1.001). Anlässlich dieser Einvernahme durch die Polizei am 25. November
2024 wurde sie über ihre Rechte gemäss Opferhilfegesetz in Kenntnis gesetzt. Auf
eine Weiterleitung ihrer Kontaktdaten an die Opferberatungsstelle hat die Be-
schwerdeführerin ausdrücklich verzichtet. In dieser Einvernahme bestätigte sie
den zur Anzeige gebrachten Vorfall vom Oktober 2013. Aus dem Protokoll ergibt
sich desweitern, dass sie eine damalige Freundin sowie ihre Eltern über den Vorfall
informierte. Nachdem sie etwa ein Jahr später Suizidgedanken gehabt habe, habe
die Mutter gesagt, sie müsse nun etwas unternehmen. Sie suchte dann verschie-
dene Therapeuten bzw. Therapeutinnen auf. Gegenüber diesen erzählte sie auch
von der Vergewaltigung und ebenso wussten neben den Eltern ihr Bruder sowie
ihr Partner und Personen in ihrem Geschäft davon (vgl. auch Einvernahmeproto-
koll Staatsanwaltschaft vom 17.1.2025 S. 10f.; Vi-act. 101-10.1.002 sowie die
Bestätigungen Vi-act. 6-10).
4.4.2Das Gesuch um Genugtuung reichte die Beschwerdeführerin am 19. April
2025 ein und damit offenkundig länger als fünf Jahre nach der Tat. Sofern keine
behördliche Verletzung von gesetzlichen Informationspflichten vorliegt, so dass
sich die Beschwerdeführerin auf den Gutglaubensschutz berufen könnte, war ihr
Anspruch im Zeitpunkt der Gesuchstellung somit verwirkt (vgl. oben E. 4.3.4).
4.4.3Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin nach dem Vor-
fall im Oktober 2013 bis zur Anzeigeerstattung im November 2024 wegen des Vor-
falls Kontakt mit einer Behörde gehabt hätte. Damit aber hatten die Behörden
während der Dauer der fünfjährigen Verwirkungsfrist schon gar keine Möglichkeit,
die Beschwerdeführerin über ihre Opferrechte aufzuklären. Kann keine Pflichtver-
letzung vorliegen, ist auch eine Berufung auf den Gutglaubensschutz ausgeschlos-
sen.
Aus den Akten ergibt sich hingegen, dass die Beschwerdeführerin den Vorfall vom
Oktober 2013 durchaus zeitnah verschiedenen Personen, namentlich auch ihren
Therapeuten und Therapeutinnen kundtat. Ob ggf. eine dieser Personen die Be-
schwerdeführerin auf ihre Opferrechte aufmerksam gemacht hat, so dass sie ihre
Ansprüche hätte geltend machen müssen, ergibt sich aus den Akten nicht. In An-
betracht des Verfahrensausgangs kann dies offenbleiben.
E. 4.5 Indem die Beschwerdeführerin das Gesuch um Genugtuung nach Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist stellte, ohne dass eine Informationspflichtverletzung seitens der Behörden vorliegen würde, ist der Anspruch verwirkt.
5. Das AGS ist infolge Verwirkung auf das Gesuch um Genugtuung nicht ein- getreten. Korrekterweise wäre das Gesuch infolge Verwirkung jedoch abzuweisen gewesen, da es sich bei der Frage der Verwirkung nicht um eine Sachurteilsvor- aussetzung handelt (vgl. VGE III 2015 115 vom 28.10.2015; BVR 2021 S. 239 [Urteil VGer-BE 100.2020.332U vom 15.12.2020]; Urteil Appellationsgericht BS VD.2024.18 vom 14.8.2024; Urteil Sozialversicherungsgericht ZH OHG.2024.00001 vom 31.3.2025). Da dies in der Sache selbst am Ergebnis nichts ändert, ist die Beschwerde dennoch abzuweisen und nicht in Aufhebung des Nicht- eintretenseintscheides die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das Gesuch nach Eintreten auf die Sache wegen Verwirkung ablehnt.
E. 6 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuwei- sen ist. Kosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG).
E. 7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Be- schwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.
- Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (EB) - und das Bundesamt für Justiz, 3003 Bern (A). Schwyz, 18. Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2025 206 Entscheid vom 18. Dezember 2025 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter MLaw Mirjam Grbac, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen Amt für Gesundheit und Soziales, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2161, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Opferhilfe (Gesuch um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter, Art. 16 OHG)
Sachverhalt: A. Am Montag, 4. November 2024 erstattete A.________ (Jg. 19__) bei der Polizei Anzeige; gemäss deren Kurzsachverhalt soll die beschuldigte Person A.________ im Oktober 2013 aufs Bett gezerrt, seine und ihre Hose und Unter- hose heruntergezogen und mittels Körpergewalt A.________ vergewaltigt haben (Vi-act. 104). B. Am 19. April 2025 reichte A.________ beim Amt für Gesundheit und Sozia- les (AGS) ein Gesuch um Opferhilfe ein und beantragte u.a. eine Genugtuung von Fr. 25'000 (Vi-act 01). C. Mit Verfügung Nr. 829/2025 vom 30. Oktober 2025 trat das AGS auf das Gesuch im Sinne der Erwägungen nicht ein. D. A.________ reicht am 16. November 2025 fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung Nr. 829/2025 (sowie eine weitere Verfügung des AGS desselben Tages) ein mit den Anträgen:
• Es sei auf die Beschwerde einzutreten und die Verfügungen Nr. 828/2025 und 829/2025 seien aufzuheben.
• Hauptantrag: Das Verwaltungsgericht entscheide gestützt auf Art. 30 Abs. 2 VRP/SZ selbst über sämtliche Leistungen nach OHG, da der Sachverhalt vollständig spruchreif ist, sämtliche medizinischen, psychischen und wirtschaftli- chen Grundlagen aktenkundig und unbestritten vorliegen und keine weiteren Ab- klärungen durch die Vorinstanz erforderlich sind. Eine Rückweisung ist nicht sachgerecht, da die beiden Verfügungen in wesentlichen Punkten fehlerhaft sind und eine vollständige Neubemessung notwendig ist.
• Eventualantrag: Falls das Verwaltungsgericht nicht selbst entscheidet, sei die Sa- che zur vollständigen Neubeurteilung sämtlicher OHG-relevanter Anspruchs- grundlagen (Art. 11-16 OHG) an das AGS zurückzuweisen, mit der Verpflichtung, sämtliche Tatfolgen, Heilbehandlungskosten und wirtschaftlichen Parameter gemäss Art. 19 OHG vollständig und ohne Rückgriff auf die bisherige Berech- nungsstruktur neu zu würdigen.
• Akteneinsicht gemäss Art. 29 BV, Art. 6 EMRK und Art. 15 OHG sowie Ansetzung einer Nachfrist für die vollständige Begründung.
• Gewährung der aufschiebenden Wirkung; insbesondere seien die bereits zuge- sprochenen Leistungen während des laufenden Beschwerdeverfahrens fortzu- führen.
• Unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV.
• Abnahme sämtlicher bereits aktenkundiger sowie nachgereichter Beweismittel. 2
E. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 verzichtet das AGS unter Verweis auf die Ausführungen der angefochtenen Verfügung auf die Einreichung einer Ver- nehmlassung. Mit Replik vom 9. Dezember 2025 beantragt die Beschwerdeführerin:
1. Genugtuung (206) Die Verfügung Nr. 829/2025 sei aufzuheben und die Genugtuung sei im oberen Rahmen der Rechtsprechung neu festzusetzen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Kostenbeiträge (205) Die Verfügung Nr. 828/2025 sei aufzuheben; die Vorinstanz sei zu einer vollständigen OHG-konformen Neubeurteilung unter Berücksichtigung aller tat- bedingten Einschränkungen anzuhalten.
3. Eventualantrag Selbstentscheid des Gerichts nach Art. 30 VRP/SZ.
4. Beweisanträge Beizug und Würdigung der vollständigen Akten; eventualiter ergänzende ärztli- che Stellungnahme. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Mit dem Opferhilfegesuch vom 19. April 2025 ersuchte die Beschwerdefüh- rerin das AGS um verschiedene Leistungen. Am 30. Oktober 2025 verfügte das AGS in zwei separaten Verfügungen einerseits über das Gesuch um Genugtuung (Verfügung Nr. 829/2025) und anderseits über das Gesuch um Kostenbeiträge für längerfristige juristische Hilfe Dritter (Verfügung Nr. 828/2025). Gegen beide Ver- fügungen erhob die Beschwerdeführerin am 16. November 2025 in einer Rechts- schrift Beschwerde. Das Gericht eröffnete in der Folge zwei separate Beschwer- deverfahren (III 2025 206 betreffend Genugtuung sowie III 2025 205 betreffend Kostenbeiträge). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet aussch- liesslich die Verfügung Nr. 829/2025 betreffend Genugtuung.
2. Mit der Verfügung Nr. 829/2025 vom 30. Oktober 2025 ist das AGS auf das Gesuch um Genugtuung nicht eingetreten. Strittig - und durch das Verwaltungsge- richt zu prüfen - ist damit allein, ob das AGS zu Recht auf das Gesuch um Genug- tuung vom 19. April 2025 nicht eingetreten ist. Denn wenn die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten ist, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft (VGE III 2022 68 vom 23.6.2022 E. 1; VGE II 2020 78 vom 21.10.2020 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde und 3
in der Replik die Zusprache einer Genugtuung beantragt, ist darauf nicht einzutre- ten.
3. In der angefochtenen Nichteintretensverfügung erwog das AGS, ein Gesuch um Genugtuung sei gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) vom 23. März 2007 innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einzureichen, an- dernfalls die Ansprüche verwirken würden. Die Straftat sei gemäss Beschwerde- führerin 2013 erfolgt. Das Gesuch um Genugtuung datiere vom 19. April 2025. Die fünfjährige Verwirkungsfrist sei daher nicht eingehalten, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werde.
4. Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung, fehlende Würdigung der Langzeitfolgen sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 4.1 Inwiefern das AGS den Sachverhalt betreffend Genugtuungsanspruch un- vollständig festgestellt haben soll und worin die Gehörsverletzung liegt, führt die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerdeschrift noch in der Replik aus. Dass die Vorwürfe berechtigt wären, ergibt sich auch bei Durchsicht der Akten nicht. Es ist daher nicht weiter auf diese Rügen einzugehen. 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin auf die Anspruchsgrundlagen eingeht und begründet, warum ihr ein Anspruch auf Genugtuung am oberen Rahmen der Rechtsprechung (vgl. Antrag Replik) zustehe, ist dies nicht Streitgegenstand. Das AGS ist auf das Gesuch nicht eingetreten, weshalb - wie ausgeführt - das Gericht einzig prüft, ob der Nichteintretensentscheid korrekt war. Ob ein Anspruch auf Ge- nugtuung besteht und wie hoch dieser ggf. wäre, bildet nicht Gegenstand. 4.3 4.3.1Unter Ziff. XI der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, die in Art. 25 OHG genannte Fünfjahresfrist betreffe lediglich die erstmalige Anmeldung eines Opferhilfeanspruchs, nicht aber die spätere Bemessung. Eine Verjährung der Ge- nugtuungsbemessung kenne das OHG nicht. Da sie den Anspruch fristgerecht an- gemeldet habe und die Verfügung 2025 ergangen sei, sei die Genugtuung ohne Einschränkung zu prüfen. 4.3.2Das Opfer und seine Angehörigen müssen das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen, Art. 25 Abs. 2 OHG) innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einrei- chen; andernfalls verwirken die Ansprüche (Art. 25 Abs. 1 OHG). Haben das Opfer 4
oder seine Angehörigen in einem Strafverfahren vor Ablauf der Verwirkungsfrist Zivilansprüche geltend gemacht, so können sie innert einem Jahr ab endgültigem Entscheid über die Zivilansprüche oder die Einstellung des Strafverfahrens ein Ge- such um Entschädigung und Genugtuung stellen (vgl. Art. 25 Abs. 3 OHG). 4.3.3Bei der Frist nach Art. 25 OHG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Gewahrt werden kann sie bloss durch die Einreichung des Gesuchs um Entschä- digung oder Genugtuung bei der Behörde. Mit dem unbenützten Ablauf der Frist geht der Anspruch unter. Auch eine Wiedereinsetzung bzw. Fristwiederherstellung ist nicht möglich. Als Verwirkungsfrist kann die fünfjährige Frist auch weder unter- brochen werden noch stillstehen. Der Entscheid über ein Gesuch soll zu einem Zeitpunkt getroffen werden, in dem es noch möglich ist, die genauen Umstände der dem Gesuch zugrunde liegenden Straftat rasch aufzuklären und zu entschei- den, ob der vom Opfer angeführte Nachteil wirklich durch die Straftat verursacht worden ist (Botschaft OHG BBl 2005 7228; Gomm, SHK-Opferhilferecht, 4. Auf- lage, Art. 25 OHG N 3). 4.3.4Die Frist von fünf Jahren läuft ab dem Zeitpunkt der Straftat, spätestens aber in dem Moment, in dem das Opfer Kenntnis von der Straftat erhält (BBl 2005 7229). Das Opfer muss sich die Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 1 OHG nicht entgegen- halten lassen, wenn es von den Behörden unter Verletzung der gesetzlichen Infor- mationspflichten (vgl. Art. 8, 12 OHG) nicht über die ihm aufgrund des Opferhilfe- gesetzes zustehenden Ansprüche informiert wurde (BGE 129 II 409 E. 2 [Pra 93/2004 Nr. 78], BGE 123 II 241 E. 3f; VGE III 2015 115 vom 28.10.2015 E. 3.2). Verstossen die Behörden nicht gegen ihre Informations- und Beratungspflichten, müssen Opfer und Angehörige die Verwirkungsfrist gegenüber sich gelten lassen und ist eine Berufung auf den Gutglaubensschutz ausgeschlossen (Urteil BGer 1C_140/2013 vom 23.7.2013 E. 5.4.1). Haben die Behörden das Opfer nicht infor- miert, hat dieses jedoch von dritter Seite Kenntnis von der Möglichkeit erlangt, op- ferhilferechtliche Ansprüche zu stellen, kann es sich nicht auf Schuldlosigkeit be- rufen. Es hat die Ansprüche vielmehr mit der gebotenen Raschheit geltend zu ma- chen (Urteil BGer 1A.114/2006 vom 7.3.2007 E. 6.2 ff.). Pflichtwidrig verhält sich eine Behörde sodann nur dann, wenn sie überhaupt Anlass hatte, dem Opfer bzw. den Angehörigen die notwendigen Informationen zukommen zu lassen. Eine Pflichtverletzung fällt daher von vornherein ausser Betracht, wenn das Opfer bzw. die Angehörigen weder im Ausland noch in der Schweiz vor Ablauf der Verwir- kungsfrist Kontakt mit schweizerischen Behörden hatten (vgl. BGE 137 II 242 [BGer 1C_510/2010 vom 24.3.2011] nicht publ. E. 5.1). 5
4.4 4.4.1Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin am 4. November 2024 telefonisch bei der Polizei Anzeige erstattete. Sie sei im Oktober 2013 vergewaltigt worden (Vi-act. 104). Am 14. November 2024 meldete sie sich erneut bei der Polizei und war bereit, ausführliche Anzeige zu erstatten (Vi-act. 100-10.1.001). Anlässlich dieser Einvernahme durch die Polizei am 25. November 2024 wurde sie über ihre Rechte gemäss Opferhilfegesetz in Kenntnis gesetzt. Auf eine Weiterleitung ihrer Kontaktdaten an die Opferberatungsstelle hat die Be- schwerdeführerin ausdrücklich verzichtet. In dieser Einvernahme bestätigte sie den zur Anzeige gebrachten Vorfall vom Oktober 2013. Aus dem Protokoll ergibt sich desweitern, dass sie eine damalige Freundin sowie ihre Eltern über den Vorfall informierte. Nachdem sie etwa ein Jahr später Suizidgedanken gehabt habe, habe die Mutter gesagt, sie müsse nun etwas unternehmen. Sie suchte dann verschie- dene Therapeuten bzw. Therapeutinnen auf. Gegenüber diesen erzählte sie auch von der Vergewaltigung und ebenso wussten neben den Eltern ihr Bruder sowie ihr Partner und Personen in ihrem Geschäft davon (vgl. auch Einvernahmeproto- koll Staatsanwaltschaft vom 17.1.2025 S. 10f.; Vi-act. 101-10.1.002 sowie die Bestätigungen Vi-act. 6-10). 4.4.2Das Gesuch um Genugtuung reichte die Beschwerdeführerin am 19. April 2025 ein und damit offenkundig länger als fünf Jahre nach der Tat. Sofern keine behördliche Verletzung von gesetzlichen Informationspflichten vorliegt, so dass sich die Beschwerdeführerin auf den Gutglaubensschutz berufen könnte, war ihr Anspruch im Zeitpunkt der Gesuchstellung somit verwirkt (vgl. oben E. 4.3.4). 4.4.3Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin nach dem Vor- fall im Oktober 2013 bis zur Anzeigeerstattung im November 2024 wegen des Vor- falls Kontakt mit einer Behörde gehabt hätte. Damit aber hatten die Behörden während der Dauer der fünfjährigen Verwirkungsfrist schon gar keine Möglichkeit, die Beschwerdeführerin über ihre Opferrechte aufzuklären. Kann keine Pflichtver- letzung vorliegen, ist auch eine Berufung auf den Gutglaubensschutz ausgeschlos- sen. Aus den Akten ergibt sich hingegen, dass die Beschwerdeführerin den Vorfall vom Oktober 2013 durchaus zeitnah verschiedenen Personen, namentlich auch ihren Therapeuten und Therapeutinnen kundtat. Ob ggf. eine dieser Personen die Be- schwerdeführerin auf ihre Opferrechte aufmerksam gemacht hat, so dass sie ihre Ansprüche hätte geltend machen müssen, ergibt sich aus den Akten nicht. In An- betracht des Verfahrensausgangs kann dies offenbleiben. 6
4.4.4Dass die Verwirkungsfrist vorliegend nicht mit dem Tatzeitpunkt (Oktober
2013) zu laufen begonnen hat, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, ist ebenso ausgeschlossen. Kenntnis von der Tat erhielt die Beschwerdeführerin zweifellos im Tatzeitpunkt. Selbst wenn die Meinung vertreten würde, die Verwirkungsfrist könne erst zu laufen beginnen, wenn sich die Folgen der Tat auswirken, wenn etwa bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität psychische Schädigungen erst später auftreten oder wahrgenommen werden (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 25 N 7), so wäre der Anspruch vorliegend dennoch verwirkt. Aus den Akten erhellt, dass die Be- schwerdeführerin Drittpersonen über den Vorfall zeitnah informierte, rund ein Jahr nach dem Vorfall Suizidgedanken hatte und - auch auf Anraten der Mutter - The- rapien begann. Wenn also das Bundesgericht in Bezug auf die Verwirkung festhält, aus opferbezogener Sichtweise und in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 (Treu und Glauben) müsse ein Opfer die massgebende Schädigung bzw. Verlet- zung erkennen können, bevor es sich auf das Vorliegen einer Straftat im Sinne des OHG berufen könne (vgl. BGE 134 II 308 E. 5.5), so war auch dies spätestens im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin Therapieangebote annahm und ihre The- rapeuten über den Vorfall informierte, gegeben. Spätestens in diesem Zeitpunkt erkannte die Beschwerdeführerin, dass der Tatbestand der Vergewaltigung (wes- wegen sie Therapieangebote beanspruchte) erfüllt war, was die Verwirkungsfrist spätestens ausgelöst hat. Auch bei dieser Betrachtung erfolgte die Gesuchstellung lange nach Ablauf der Fünfjahresfrist. 4.5 Indem die Beschwerdeführerin das Gesuch um Genugtuung nach Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist stellte, ohne dass eine Informationspflichtverletzung seitens der Behörden vorliegen würde, ist der Anspruch verwirkt.
5. Das AGS ist infolge Verwirkung auf das Gesuch um Genugtuung nicht ein- getreten. Korrekterweise wäre das Gesuch infolge Verwirkung jedoch abzuweisen gewesen, da es sich bei der Frage der Verwirkung nicht um eine Sachurteilsvor- aussetzung handelt (vgl. VGE III 2015 115 vom 28.10.2015; BVR 2021 S. 239 [Urteil VGer-BE 100.2020.332U vom 15.12.2020]; Urteil Appellationsgericht BS VD.2024.18 vom 14.8.2024; Urteil Sozialversicherungsgericht ZH OHG.2024.00001 vom 31.3.2025). Da dies in der Sache selbst am Ergebnis nichts ändert, ist die Beschwerde dennoch abzuweisen und nicht in Aufhebung des Nicht- eintretenseintscheides die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das Gesuch nach Eintreten auf die Sache wegen Verwirkung ablehnt.
6. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuwei- sen ist. Kosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). 7
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Be- schwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R)
- die Vorinstanz (EB)
- und das Bundesamt für Justiz, 3003 Bern (A). Schwyz, 18. Dezember 2025 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru- mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 21. Januar 2026 8